Kryptosteuer 2025: Staking, Lending und Airdrops – die neuen Pflichten für deutsche DeFi-Nutzer

Kryptosteuer 2025 stellt dezentrale Finanzmärkte, bekannt als DeFi, und deren Nutzer in Deutschland vor immense Herausforderungen, insbesondere im Hinblick auf die steuerliche Behandlung von Staking, Lending und Airdrops. Die Finanzverwaltung, gestützt durch das grundlegende Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF-Schreiben) aus dem Jahr 2022 und dessen Anwendung in der Praxis 2025, betrachtet Erträge aus diesen Aktivitäten nicht mehr pauschal als private Veräußerungsgeschäfte, sondern differenziert nach der Art des Zuflusses. Für Anleger, die ihre Coins aktiv in Liquiditätspools oder Staking-Protokollen binden, entstehen komplexe steuerliche Sachverhalte, die eine lückenlose und detaillierte Dokumentation erfordern.Die neuen Regeln legen fest, dass Erträge sofort bei Zufluss als sonstige Leistung zu versteuern sind, was bei schwankenden Kryptowerten die Berechnung erheblich erschwert. Wie die Redaktion von Renewz.de berichtet.
Die Besteuerung von Staking-Erträgen: Zuflussprinzip und Haltefristen
Die Besteuerung von Staking-Erträgen in Deutschland folgt einem klaren, wenn auch komplizierten, Prinzip: Die erhaltenen Rewards, also die Belohnungen für das Bereitstellen der Coins zur Sicherung des Netzwerks, gelten in dem Moment als sonstige Einkünfte gemäß § 22 EStG, in dem sie dem Steuerpflichtigen tatsächlich zufließen oder gutgeschrieben werden. Das bedeutet, dass die Erträge, unabhängig davon, ob sie sofort verkauft werden oder nicht, sofort mit dem Euro-Gegenwert zum Zeitpunkt des Zuflusses zu versteuern sind. Die Freigrenze für sonstige Einkünfte liegt hier bei 256 Euro pro Kalenderjahr. Wird diese Freigrenze überschritten, muss der gesamte Betrag versteuert werden. Ein weiterer entscheidender Punkt betrifft die Haltefrist der ursprünglich gestakten Coins: Das BMF hat klargestellt, dass die Haltedauer des gestakten Vermögens nicht automatisch auf 10 Jahre verlängert wird, sofern keine aktive Beteiligung des Investors erforderlich ist (wie etwa beim reinen „Cold Staking“). Die reine Veräußerung des gestakten Vermögens kann nach der regulären Spekulationsfrist von einem Jahr steuerfrei sein. Die Komplexität steigt jedoch, wenn Coins aktiv im Rahmen eines gewerblichen Stakings gehalten werden.
Drei wesentliche Regeln für Staking-Erträge:
- Besteuerungszeitpunkt: Erträge (Rewards) sind sofort bei Zufluss mit dem Euro-Wert zu versteuern.
- Steuerart: Sonstige Einkünfte gemäß § 22 EStG (progressive Einkommensteuer).
- Freigrenze: 256 Euro pro Kalenderjahr für sonstige Einkünfte (bei Überschreitung ist der Gesamtbetrag steuerpflichtig).
- Haltefrist: Die Veräußerungsfrist von einem Jahr wird bei passivem Staking nicht auf 10 Jahre verlängert.
- Nachweispflicht: Lückenlose Dokumentation des Zuflusszeitpunkts und des Euro-Kurses ist zwingend.
- Einkunftsart: Unterscheidung zwischen passivem (privat) und aktivem (gewerblich) Staking ist entscheidend.
- Anlage SO: Die Erträge müssen in der Steuererklärung unter Anlage SO deklariert werden.
- Automatisierte Tools: Notwendigkeit der Nutzung von Krypto-Steuer-Software zur korrekten Berechnung.
Lending und DeFi: Die Komplexität der Zinsbesteuerung
Lending und DeFi stellen die Finanzverwaltung aufgrund der automatisierten und oft global verteilten Natur der Protokolle vor besondere Herausforderungen bei der Zinsbesteuerung. Beim Krypto-Lending verleihen Nutzer ihre digitalen Vermögenswerte an andere Parteien oder dezentrale Protokolle (DeFi-Plattformen) und erhalten dafür Zinsen oder Belohnungen. Auch diese Zinsen gelten in Deutschland in dem Moment als steuerpflichtige sonstige Einkünfte (§ 22 EStG), in dem sie gutgeschrieben werden. Der Euro-Wert zum Zeitpunkt des tatsächlichen Zuflusses muss in der Steuererklärung erfasst werden. Eine spezielle Herausforderung entsteht bei Compound-Zinsen (Zinseszinsen), bei denen die erhaltenen Rewards sofort wieder reinvestiert werden, was in jedem Schritt einen neuen steuerrelevanten Zufluss auslöst. Die Nutzung von dezentralen Plattformen macht die Dokumentation extrem aufwendig, da hier kein zentraler Dienstleister eine jährliche Steuerbescheinigung bereitstellt, wie es bei traditionellen Banken der Fall ist.

Abgrenzung zu Kapitalerträgen
- Keine Abgeltungssteuer: Im Gegensatz zu traditionellen Zinseinnahmen unterliegen Krypto-Zinsen aus Lending nicht der pauschalen Abgeltungssteuer (25 % + Soli), sondern dem progressiven Einkommensteuertarif.
- Progressiver Steuersatz: Der persönliche Steuersatz kann bis zu 45 Prozent (Spitzensteuersatz) betragen, was die steuerliche Belastung deutlich erhöht.
Airdrops und Hard Forks: Wann ist der Zufluss steuerfrei
Airdrops und Hard Forks sind unregelmäßige Ereignisse, deren steuerliche Behandlung in Deutschland ebenfalls nach strengen Kriterien erfolgt. Ein Airdrop – die kostenlose Zuteilung von Tokens an Wallet-Inhaber – wird vom BMF in zwei Hauptkategorien unterteilt. Wenn der Airdrop als Belohnung für eine bestimmte Gegenleistung (z. B. aktives Testen einer Beta-Version) gewährt wird, handelt es sich um eine sonstige Leistung, die sofort mit dem Euro-Wert bei Erhalt zu versteuern ist. Erfolgt der Airdrop jedoch ohne jegliche Gegenleistung oder als reines Marketinginstrument, wird er in Deutschland als unentgeltlicher Erwerb betrachtet und ist zum Zeitpunkt des Zuflusses steuerfrei. Die spätere Veräußerung dieses Airdrop-Tokens ist dann allerdings nach der regulären einjährigen Spekulationsfrist steuerpflichtig. Bei einem Hard Fork (der Aufspaltung einer Blockchain, bei der eine neue Kryptowährung entsteht), gelten die erhaltenen neuen Coins ebenfalls als unentgeltlicher Erwerb und sind beim Zufluss steuerfrei. Die Haltefrist des neuen Coins beginnt mit dem Zuflussdatum und beträgt ebenfalls ein Jahr für eine steuerfreie Veräußerung.
Drei Regeln für Airdrops und Forks:
- Airdrop mit Gegenleistung: Sofort steuerpflichtig als sonstige Leistung (§ 22 EStG).
- Airdrop ohne Gegenleistung: Steuerfrei beim Zufluss; Veräußerung nach einem Jahr steuerfrei.
- Hard Forks: Steuerfrei beim Zufluss; Veräußerung nach einem Jahr steuerfrei.
- Nachweis: Der Nachweis, dass keine Gegenleistung erbracht wurde, liegt beim Steuerpflichtigen.
- Bewertung: Erfolgt die Besteuerung, ist der Euro-Wert am Tag des Zuflusses maßgeblich.
- Spekulationsfrist: Bei unentgeltlichem Erwerb gilt die reguläre Spekulationsfrist von 12 Monaten.
- Dokumentation: Screenshots und Protokolle der Teilnahmebedingungen sind essenziell.
- Risiko: Die Finanzverwaltung interpretiert "Gegenleistung" oft sehr weit.
Compliance und Tools: Dokumentationspflicht und Strafen
Compliance und Tools sind angesichts der verschärften Anforderungen im Steuerjahr 2025 für deutsche Krypto-Investoren unverzichtbar. Die lückenlose Dokumentationspflicht ist das zentrale Element, um Bußgelder oder den Vorwurf der Steuerhinterziehung zu vermeiden. Da Transaktionen auf dezentralen Plattformen (DEXs) oder in Staking-Pools nicht von zentralen Banken gemeldet werden, müssen Anleger alle Zuflüsse, Abflüsse und insbesondere die Zuflüsse von Rewards (Zinsen, Staking-Belohnungen) selbst erfassen und bewerten. Hierfür sind spezialisierte Krypto-Steuer-Software-Tools wie CoinTracking, Accointing oder Blockpit unerlässlich. Diese Tools importieren Transaktionsdaten über APIs oder CSV-Dateien von Wallets und Börsen und generieren die erforderlichen Berichte für die Anlage SO. Bei fehlender oder fehlerhafter Dokumentation kann das Finanzamt die Besteuerung schätzen, was fast immer zum Nachteil des Steuerpflichtigen ist.
Bleiben Sie informiert! Lesen Sie auch: Bitcoin-Evolution 2025: Wie Layer-2-Protokolle und DeFi das digitale Gold revolutionieren