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Klage gegen Rundfunkbeitrag: BVerwG sieht Gefahr bei fehlender Programmvielfalt

Klage gegen Rundfunkbeitrag: BVerwG sieht Gefahr bei fehlender Programmvielfalt

Oktober 15, 2025
James Whitmore
Das BVerwG entscheidet: Öffentlich-rechtliche Sender müssen Programmvielfalt sichern – sonst droht Verfassungswidrigkeit des Rundfunkbeitrags.

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat entschieden, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk in Deutschland ein ausgewogenes und vielfältiges Programm gewährleisten muss. Andernfalls könne die Erhebung des Rundfunkbeitrags verfassungswidrig sein, berichten Renewz.de mit Verweis auf lto.

Die Richter urteilten, dass Verwaltungsgerichte künftig prüfen müssen, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die öffentlich-rechtlichen Sender wie ARD und ZDF ihren gesetzlichen Auftrag verfehlen. Sollte sich herausstellen, dass über einen längeren Zeitraum keine ausreichende Meinungsvielfalt und Ausgewogenheit gewährleistet wird, könne die Beitragspflicht in Frage gestellt und letztlich vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) überprüft werden.

Die Initiative Leuchtturm ARD ORF SRG hatte den Fall vor das Bundesverwaltungsgericht gebracht. Ihr Rechtsvertreter, Dr. Harald von Herget, bezeichnete das Urteil nach der Verkündung in Leipzig als wichtigen Erfolg. Die Klage richtete sich gegen den Bayerischen Rundfunk (BR), war jedoch in den beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Sowohl das Verwaltungsgericht München (Urt. v. 21.09.2022, Az. M 6 K 22.3507) als auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) (Urt. v. 17.07.2023, Az. 7 BV 22.2642) hatten auf bestehende Kontrollmechanismen wie Programmbeschwerden verwiesen.

Der 6. Senat des BVerwG stellte nun klar, dass die Gerichte über die bloße Verweisung auf interne Verfahren hinausgehen und eigenständig prüfen müssen, ob der Rundfunk seiner Aufgabe zur Darstellung von Meinungsvielfalt gerecht wird. Ingo Kraft, Vorsitzender des 6. Senats, betonte in der Urteilsbegründung, der BayVGH habe die verfassungsrechtliche Grundlage der Beitragspflicht, wie sie aus der Rechtsprechung des BVerfG hervorgeht, nicht hinreichend berücksichtigt.

Nun liegt es beim BayVGH, festzustellen, ob „hinreichende Anhaltspunkte für evidente und regelmäßige Defizite“ im Programm der öffentlich-rechtlichen Sender vorliegen. Sollten solche Defizite bestehen, müsse der Gerichtshof den Fall dem BVerfG im Rahmen einer konkreten Normenkontrolle vorlegen.

Das BVerwG stellte abschließend klar, dass der Rundfunkbeitrag nur dann nicht mehr gerechtfertigt sei, wenn die Anstalten „über einen längeren Zeitraum die Anforderungen an Vielfalt und Ausgewogenheit gröblich verfehlen“. Gleichwohl äußerten die Richter Zweifel, dass die Klägerin tatsächlich eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht erreichen könne.

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Foto: Hendrik Schmidt

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