Wie hoch ist der Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle 2026 und was bleibt nach Kindergeld

Düsseldorfer Tabelle 2026 gilt seit dem 1. Januar 2026 und erhöht den Mindestbedarf minderjähriger Kinder gegenüber 2025 in allen drei Altersstufen um jeweils 4 Euro. Für Kinder von 0 bis 5 Jahren stehen nun 486 Euro in der ersten Einkommensgruppe, für 6- bis 11-Jährige 558 Euro und für 12- bis 17-Jährige 653 Euro in der Tabelle. Gleichzeitig steigt das Kindergeld von 255 auf 259 Euro monatlich je Kind. Weil bei minderjährigen Kindern grundsätzlich die Hälfte des Kindergeldes auf den Barbedarf angerechnet wird, erhöht sich der tatsächliche Zahlbetrag in der niedrigsten Einkommensgruppe nur um 2 Euro monatlich. Über die konkreten Folgen für Unterhaltspflichtige und betreuende Eltern berichtet RENEWZ.de.
Bei einem bereinigten Nettoeinkommen bis 2.100 Euro liegen die Zahlbeträge 2026 nach Kindergeldabzug bei 356,50 Euro für ein Kind bis fünf Jahre, 428,50 Euro für ein Kind von sechs bis elf Jahren und 523,50 Euro für Jugendliche zwischen zwölf und 17 Jahren. Volljährige Kinder werden in derselben Einkommensgruppe mit einem Tabellenbedarf von 698 Euro angesetzt; nach Abzug des vollen Kindergeldes bleiben 439 Euro. Bei 3.000 Euro bereinigtem Nettoeinkommen führt die Tabelle zunächst in die vierte Einkommensgruppe von 2.901 bis 3.300 Euro. Die Beträge sind allerdings keine automatische Rechnung allein nach dem Gehaltszettel, denn die Tabelle geht im Regelfall von zwei Unterhaltsberechtigten aus.
Was sich bei der Düsseldorfer Tabelle 2026 geändert hat
Der Mindestunterhalt nach § 1612a BGB bildet die Grundlage der ersten Einkommensgruppe. Die Mindestunterhaltsverordnung nennt für 2026 486 Euro bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres, 558 Euro vom siebten bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr und 653 Euro ab dem 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit. 2025 lagen dieselben Werte bei 482, 554 und 649 Euro. Die erste Einkommensgruppe reicht weiterhin bis 2.100 Euro, die 15. und höchste Gruppe von 9.701 bis 11.200 Euro.
Der Kindesunterhalt 2026 steigt damit beim Mindestbedarf stärker als der tatsächlich zu überweisende Betrag.
Der Grund liegt beim Kindergeld. Es beträgt 2026 nach Angaben des Familienportals des Bundes 259 Euro monatlich je Kind statt 255 Euro im Jahr 2025. Bei einem minderjährigen Kind werden davon regelmäßig 129,50 Euro auf den Tabellenbedarf angerechnet. Bei Volljährigen wird im üblichen Fall der gesamte Betrag von 259 Euro berücksichtigt.
Die wichtigsten Veränderungen gegenüber 2025 sind deshalb klar abzugrenzen:
- Mindestunterhalt von 0 bis 5 Jahren: 486 statt 482 Euro.
- Mindestunterhalt von 6 bis 11 Jahren: 558 statt 554 Euro.
- Mindestunterhalt von 12 bis 17 Jahren: 653 statt 649 Euro.
- Tabellenbedarf eines Volljährigen in Gruppe 1: 698 statt 693 Euro.
- Kindergeld: 259 statt 255 Euro monatlich.
- Notwendiger Selbstbehalt: weiterhin 1.450 Euro für Erwerbstätige und 1.200 Euro für Nichterwerbstätige.
- Bedarf eines auswärts wohnenden studierenden Kindes: regelmäßig weiterhin 990 Euro monatlich.
„Die Tabelle hat keine Gesetzeskraft, sondern stellt eine Richtlinie dar.“ (Oberlandesgericht Düsseldorf, Anmerkungen zur Düsseldorfer Tabelle, Stand 1. Januar 2026)
Dieser Satz ist für die rechtliche Einordnung entscheidend. Die offizielle Düsseldorfer Tabelle 2026 als PDF liefert Richtwerte für den Unterhaltsbedarf, ersetzt aber keine Prüfung des konkreten Falls. Einkommen, Zahl der Unterhaltsberechtigten, Rangfolge, eigene Einkünfte des Kindes und Leistungsfähigkeit des Pflichtigen können das Ergebnis verändern. Die Tabelle selbst weist ausdrücklich darauf hin, dass bei mehr oder weniger als zwei Unterhaltsberechtigten eine Einordnung in eine niedrigere oder höhere Einkommensgruppe angemessen sein kann.
Düsseldorfer Tabelle 2026 abzüglich Kindergeld und Zahlbeträge
Die Zahlbeträge 2026 zeigen, welcher Betrag nach der üblichen Anrechnung des Kindergeldes verbleibt. Bei Minderjährigen ist das grundsätzlich die Hälfte von 259 Euro, also 129,50 Euro. Bei volljährigen Kindern wird das Kindergeld grundsätzlich vollständig auf den Barbedarf angerechnet. Deshalb darf der Tabellenbetrag nicht mit dem monatlichen Überweisungsbetrag verwechselt werden.
„zur Hälfte, wenn ein Elternteil seine Unterhaltspflicht durch Betreuung des Kindes erfüllt“ (§ 1612b Abs. 1 Nr. 1 BGB, Bundesrecht)
Die Regel steht in § 1612b BGB. Sie erklärt, weshalb bei einem minderjährigen Kind im klassischen Residenzmodell nicht 259 Euro, sondern 129,50 Euro vom Tabellenbedarf abgezogen werden. Beim Volljährigen gilt dagegen grundsätzlich die volle Anrechnung, weil beide Elternteile nach Volljährigkeit grundsätzlich Barunterhalt schulden können.
Für die Düsseldorfer Tabelle 2026 Zahlbeträge ist deshalb immer die Kombination aus Einkommen, Alter und Kindergeldanteil maßgeblich.
| Bereinigtes Netto | 0–5 Jahre | 6–11 Jahre | 12–17 Jahre | ab 18 Jahre |
|---|---|---|---|---|
| bis 2.100 € | 356,50 € | 428,50 € | 523,50 € | 439,00 € |
| 2.101–2.500 € | 381,50 € | 456,50 € | 556,50 € | 474,00 € |
| 2.501–2.900 € | 405,50 € | 484,50 € | 589,50 € | 509,00 € |
| 2.901–3.300 € | 429,50 € | 512,50 € | 621,50 € | 544,00 € |
| 3.301–3.700 € | 454,50 € | 540,50 € | 654,50 € | 579,00 € |
| 3.701–4.100 € | 493,50 € | 585,50 € | 706,50 € | 635,00 € |
| 4.101–4.500 € | 531,50 € | 629,50 € | 759,50 € | 691,00 € |
| 4.501–4.900 € | 570,50 € | 674,50 € | 811,50 € | 747,00 € |
| 4.901–5.300 € | 609,50 € | 719,50 € | 863,50 € | 802,00 € |
| 5.301–5.700 € | 648,50 € | 763,50 € | 915,50 € | 858,00 € |
| 5.701–6.400 € | 687,50 € | 808,50 € | 968,50 € | 914,00 € |
| 6.401–7.200 € | 726,50 € | 853,50 € | 1.020,50 € | 970,00 € |
| 7.201–8.200 € | 765,50 € | 897,50 € | 1.072,50 € | 1.026,00 € |
| 8.201–9.700 € | 804,50 € | 942,50 € | 1.124,50 € | 1.082,00 € |
| 9.701–11.200 € | 842,50 € | 986,50 € | 1.176,50 € | 1.137,00 € |
Die Tabelle enthält bereits den Kindergeldabzug. Ein erneuter Abzug von 129,50 oder 259 Euro wäre deshalb falsch. Die offiziellen Werte stammen aus dem Zahlbetragsanhang des Oberlandesgerichts Düsseldorf mit Stand 1. Januar 2026.
Düsseldorfer Tabelle 2026 Rechner mit Beispiel bei 3.000 Euro netto
Ein Düsseldorfer Tabelle 2026 Rechner benötigt mehr als die Eingabe des monatlichen Auszahlungsbetrags. Ausgangspunkt ist das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen. Erst danach werden Einkommensgruppe, Altersstufe, Zahl der Unterhaltsberechtigten und Kindergeld berücksichtigt. Ein Rechner, der ausschließlich „3.000 Euro netto“ und das Alter des Kindes abfragt, kann deshalb nur eine erste Orientierung liefern.
Die Berechnung folgt in einem Standardfall fünf Schritten:
- Das unterhaltsrechtlich bereinigte Nettoeinkommen wird ermittelt.
- Das Einkommen wird einer der 15 Einkommensgruppen zugeordnet.
- Die Altersstufe des Kindes bestimmt den Tabellenbedarf.
- Die Zahl der Unterhaltsberechtigten wird geprüft, weil die Tabelle von zwei Berechtigten ausgeht.
- Vom Tabellenbedarf wird der gesetzlich anzurechnende Kindergeldanteil abgezogen.
Wie viel Kindesunterhalt bei 3.000 Euro netto anfällt
Sind 3.000 Euro bereits das bereinigte unterhaltsrechtliche Nettoeinkommen und liegt der Tabellen-Regelfall mit zwei Unterhaltsberechtigten vor, gilt zunächst Einkommensgruppe 4 von 2.901 bis 3.300 Euro. Für ein Kind bis fünf Jahre beträgt der Bedarf 559 Euro, daraus werden nach Abzug von 129,50 Euro Kindergeld 429,50 Euro Zahlbetrag. Im Alter von sechs bis elf Jahren stehen 642 Euro Bedarf und 512,50 Euro Zahlbetrag in der Tabelle. Für 12- bis 17-Jährige sind es 751 Euro Bedarf und 621,50 Euro Zahlbetrag.
Bei einem volljährigen Kind im Haushalt eines Elternteils weist Gruppe 4 einen Bedarf von 803 Euro aus. Nach vollständiger Anrechnung von 259 Euro Kindergeld bleiben 544 Euro. Ab Volljährigkeit muss jedoch zusätzlich betrachtet werden, in welchem Umfang beide Elternteile nach ihren Einkommensverhältnissen für den Barunterhalt haften und ob das Kind eigenes Einkommen erzielt.
Ein Nettoverdienst von 3.000 Euro führt deshalb nicht automatisch in jedem Familienfall zu 429,50, 512,50 oder 621,50 Euro Unterhalt.
Hat der Pflichtige beispielsweise nur ein unterhaltsberechtigtes Kind und keine weitere gleichrangige Unterhaltspflicht, kann eine Höherstufung in Betracht kommen. Bei mehreren Berechtigten kann die Einstufung dagegen nach unten korrigiert werden. Sinkt das verbleibende Einkommen unter den Bedarfskontrollbetrag einer Gruppe, sieht die Systematik ebenfalls eine Prüfung einer niedrigeren Gruppe vor.
Selbstbehalt 2026 und bereinigtes Nettoeinkommen
Beim Selbstbehalt 2026 bleibt für den Unterhalt minderjähriger und privilegierter volljähriger Kinder ein notwendiger Eigenbedarf von 1.450 Euro monatlich, wenn der Unterhaltspflichtige erwerbstätig ist. Für Nichterwerbstätige beträgt er 1.200 Euro. In beiden Fällen sind in der Berechnung bis zu 520 Euro Warmmiete enthalten. Übersteigen die tatsächlichen Wohnkosten diesen Betrag und sind sie nicht unangemessen, sieht die Tabelle eine mögliche Erhöhung des Eigenbedarfs vor. Privilegiert sind unverheiratete volljährige Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, wenn sie noch im Haushalt eines Elternteils leben und eine allgemeine Schulausbildung absolvieren. Gegenüber nicht privilegierten volljährigen Kindern beträgt der angemessene Eigenbedarf des Pflichtigen mindestens 1.750 Euro; darin sind bis zu 650 Euro Warmmiete enthalten. § 1603 Abs. 2 BGB verpflichtet Eltern gegenüber minderjährigen und gleichgestellten privilegierten Kindern unter bestimmten Voraussetzungen dazu, die verfügbaren Mittel verstärkt für den Unterhalt einzusetzen.
Der Selbstbehalt ist keine pauschale Position, die einfach vom Netto abgezogen wird, sondern eine Grenze für die Leistungsfähigkeitsprüfung.
Was bei der Düsseldorfer Tabelle 2026 als bereinigtes Netto zählt
Die Suche nach Düsseldorfer Tabelle 2026 bereinigt betrifft einen der häufigsten Fehler bei privaten Berechnungen. Das unterhaltsrechtliche Einkommen ist nicht zwingend identisch mit dem steuerrechtlichen Einkommen oder dem Netto auf einer einzelnen Gehaltsabrechnung. Die NRW-Leitlinien 2026 gehen bei Arbeitnehmern grundsätzlich vom durchschnittlichen Jahresbrutto einschließlich Urlaubs- und Weihnachtsgeld sowie weiterer Zuwendungen aus. Auch Steuererstattungen, bestimmte geldwerte Vorteile oder weitere Einkünfte können eine Rolle spielen.
Auf der anderen Seite können anerkannte Belastungen das relevante Einkommen reduzieren. Die NRW-Leitlinien nennen unter anderem Steuern und Sozialabgaben, angemessene Vorsorgeaufwendungen sowie notwendige berufsbedingte Aufwendungen. Eine pauschale Kürzung um fünf Prozent wird in NRW gerade nicht generell für jedes tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen gewährt; berufsbedingte Kosten sind grundsätzlich konkret darzulegen, während die Fünf-Prozent-Pauschale dort regelmäßig nur bei fiktivem Erwerbseinkommen vorgesehen ist. Schulden werden ebenfalls nicht automatisch abgezogen, sondern nach Entstehungsgrund, Zeitpunkt und Interessen der Beteiligten beurteilt.
Düsseldorfer Tabelle 2026 in NRW, BW und Sachsen
Eine eigene „Düsseldorfer Tabelle 2026 NRW“, „Düsseldorfer Tabelle 2026 BW“ oder „Düsseldorfer Tabelle 2026 Sachsen“ mit voneinander abweichenden bundesweiten Grundbeträgen gibt es nicht. Das Oberlandesgericht Düsseldorf erklärt, dass die Düsseldorfer Tabelle von sämtlichen Oberlandesgerichten zur Bestimmung des Kindesunterhalts verwendet wird. Die Fassung 2026 entstand nach Koordinierung unter Beteiligung aller Oberlandesgerichte und der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages.
Regionale Unterschiede können trotzdem bei den unterhaltsrechtlichen Leitlinien relevant werden. Nordrhein-Westfalen verfügt beispielsweise über gemeinsame Leitlinien der Familiensenate der Oberlandesgerichte Düsseldorf, Hamm und Köln. Diese konkretisieren Fragen wie Einkommensbereinigung, berufsbedingte Aufwendungen, Schulden, Wohnvorteile oder Mangelfälle. In Baden-Württemberg oder Sachsen sind deshalb neben der Düsseldorfer Tabelle die für den zuständigen Gerichtsbezirk geltenden Leitlinien zu berücksichtigen.
„Die Leitlinien haben keine bindende Wirkung.“ (Familiensenate der Oberlandesgerichte Düsseldorf, Hamm und Köln, Leitlinien NRW, Stand 1. Januar 2026)
Das ändert nichts an der bundesweiten Bedeutung der Tabelle. Es erklärt aber, warum zwei rechnerisch ähnliche Fälle trotz identischem Monatsnetto nicht zwingend zum selben Ergebnis führen müssen. Maßgeblich bleiben die konkreten Einkommensverhältnisse, weitere Unterhaltspflichten und die Regeln des zuständigen Gerichtsbezirks.
FAQ zur Düsseldorfer Tabelle 2026

Wird die Düsseldorfer Tabelle 2026 erhöht?
Ja. In der ersten Einkommensgruppe steigt der Bedarf minderjähriger Kinder gegenüber 2025 in jeder Altersstufe um 4 Euro: auf 486 Euro für 0 bis 5 Jahre, 558 Euro für 6 bis 11 Jahre und 653 Euro für 12 bis 17 Jahre. Weil zugleich das Kindergeld um 4 Euro auf 259 Euro steigt, beträgt das Plus beim Zahlbetrag in dieser Gruppe für Minderjährige lediglich 2 Euro monatlich.
Wann kommt die neue Düsseldorfer Tabelle 2026?
Die Frage ist seit Jahresbeginn erledigt: Die Tabelle gilt seit dem 1. Januar 2026 und steht beim Oberlandesgericht Düsseldorf in der Fassung mit diesem Stichtag bereit. Auch die NRW-Leitlinien tragen den Stand 1. Januar 2026.
Wie hoch ist der Unterhalt ab 2026?
Der Betrag hängt vom bereinigten Nettoeinkommen und Alter des Kindes ab. In der ersten Einkommensgruppe bis 2.100 Euro liegen die Zahlbeträge nach Kindergeld bei 356,50 Euro, 428,50 Euro und 523,50 Euro für die drei Minderjährigen-Altersstufen. In der höchsten Tabellenstufe von 9.701 bis 11.200 Euro sind es 842,50 Euro, 986,50 Euro und 1.176,50 Euro.
Wie hoch ist der Eigenbedarf bei Kindesunterhalt 2026?
Gegenüber minderjährigen und privilegierten volljährigen Kindern beträgt der notwendige Selbstbehalt 1.450 Euro für Erwerbstätige und 1.200 Euro für Nichterwerbstätige. Gegenüber nicht privilegierten volljährigen Kindern gilt ein angemessener Eigenbedarf von mindestens 1.750 Euro. Diese Werte entsprechen den bereits 2025 geltenden Beträgen.
Wie wird das Kindergeld 2026 vom Unterhalt abgezogen?
Das Kindergeld 2026 beträgt 259 Euro je Kind. Bei einem minderjährigen Kind, dessen anderer Elternteil seine Unterhaltspflicht durch Betreuung erfüllt, werden regelmäßig 129,50 Euro vom Tabellenbedarf abgezogen. Bei Volljährigen wird das Kindergeld grundsätzlich vollständig mit 259 Euro berücksichtigt. Genau deshalb sind Tabellenbedarf und Zahlbetrag zwei verschiedene Größen.
Was bedeutet ein Mangelfall bei der Düsseldorfer Tabelle 2026?
Ein Mangelfall liegt vor, wenn das verfügbare Einkommen nach Berücksichtigung des notwendigen Eigenbedarfs nicht ausreicht, um den Unterhalt gleichrangiger Berechtigter vollständig zu zahlen. Die Düsseldorfer Tabelle enthält dafür selbst ein Beispiel mit 1.750 Euro bereinigtem Nettoeinkommen, einem Selbstbehalt von 1.450 Euro und nur 300 Euro verbleibender Verteilungsmasse für drei Kinder. Diese 300 Euro werden nicht willkürlich aufgeteilt, sondern im Verhältnis der jeweiligen Einsatzbeträge verteilt.
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